Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Turnverein 1964 Brücken e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Brücken/Pfalz.
Der Verein ist Mitglied des Pfälzer Turnerbundes und damit des Deutschen Turnerbundes.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins
Der Turnverein Brücken betreibt Turnen und den umfassenden Breitensport in seiner Vielgestaltigkeit als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung.
Der Verein will seine Mitglieder, besonders die Jugend, zu aufrechten Menschen, Staats- und Weltbürgern, im Geist der Freiheit und Menschenwürde erziehen helfen.
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Gleichberechtigung aller Rassen.
Der Verein betreibt den Sport auf der Grundlage des Amateurgedankens.
§ 3
Mitglieder
Mitglieder sind:
1. Kinder
2. Jugendliche
3. Erwachsene
§ 4
Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
Sie haben alle Rechte der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden.
§ 5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Wer Mitglied werden will, legt einen schriftlichen Aufnahmeantrag vor.
Bei Jugendlichen ist außerdem die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
1.1 Mit dem Beitritt des Mitgliedes nimmt der Verein Daten wie Adressdaten, Alter und Bankverbindung in das vereinseigene EDV-System auf. Diese personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und nur im Rahmen der Vereinzwecke genutzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Löschung personenbezogener Daten mit Ausnahme der Daten, die steuergesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.
1.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Ablehnung ein Einspruch zulässig.
Über den Einspruch entscheidet endgültig der Ausschuss.
2. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss (§14)
c) durch Tod.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zur nächsten Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages möglich.
Die Kündigung ist mindestens 4 Wochen zuvor schriftlich dem Vorstand bzw. einem Übungsleiter
mitzuteilen. Die Mindestzeit der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr.
Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
2. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Vereinsleben Anteil nehmen, die Vereinsarbeit fördern und Schädigung seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
3. Mitglieder über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins, ausgenommen § 11, Abs. 4.
4. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ausschuss
§ 8
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins
Zu ihren Aufgaben gehört:
a) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes, der Beisitzer und der Rechnungsprüfer
d) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
f) Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten
g) Auflösung des Vereins
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich im 1. Vierteljahr zusammenzutreten.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder (§ 3, Ziffer 3) unter Angabe des Grundes dies schriftlich beantragen.
3. Der Vorstand oder ein von ihm Beauftragter gibt Tagungsort und Zeit der Mitgliederversammlung mindestens 4 Wochen, ihre Tagesordnung mindestens 2 Wochen, vorher schriftlich bekannt. Anträge sind dem Vorstand spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen; andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird.
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Beschlüsse werden, wenn die Satzung nicht anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit.
6. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand zu unterschreiben ist.
Die Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzumachen.
Beschlüsse, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins (§ 13) betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
§ 9
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand Finanzen
b) dem Vorstand Vereinsverwaltung
c) dem Vorstand Sport
d) dem Vorstand Jugendarbeit (optional siehe § 11 Abs. 4)
Der Ausschuss
1.1 Der Ausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand
b) den Beisitzern
Zur Unterstützung des Vorstands werden mindestens 4 Beisitzer gewählt.
Für die jährliche Prüfung der Kasse vor der Jahreshauptversammlung werden zwei plus ein Ersatz Kassenprüfer gewählt.
2. Der Vorstand ist zuständig für die:
a) Beschlussfassung über den Jahreshaushalt
b) Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden gegen Strafen
c) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen
d) Beratung der laufenden Vereinsangelegenheiten.
2.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
3. Grundsätzlich wird eine Vorstandssitzung von einem Vorstand oder seinem Beauftragten nach Bedarf einberufen.
4. Der Vorstand kann sich zur Führung und Verwaltung des Vereins, zur Festlegung und Verteilung von Aufgaben sowie zur Durchführung von Sitzungen eine Geschäftsordnung geben. (dies hebt § 9 Abs. 3 auf). Der Geschäftsordnung muss die Mehrheit des Vorstandes zustimmen. Einladung ergeht schriftlich. § 8, Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 10
1. Den Vorstand bilden:
die Vorstände.
Diese sind gleichberechtigt.
2. Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
3. Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind.
4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB .
Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis ist jedes Vorstandsmitglied für sein Ressort soweit zuständig, wie es § 11 bestimmt.
5. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Den Vorstandsmitgliedern werden Aufwendungen erstattet.
Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandserstattung und einer angemessenen Vergütung für ihren Arbeits- und Zeitaufwand ist zulässig.
Der Ausschuss kann unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben die vorgenannten Vergütungen beschließen.
§ 11
Die Vorstände
1. Vorstand Finanzen
Der Vorstand Finanzen fertigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung an und führt die Kassengeschäfte. Er ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge, Umlagen,
Gebühren, Steuererklärung, Spendenquittung und Übungsleiter- bzw. Helferabrechnung (in Verbindung mit dem Vorstand Sport) verantwortlich.
2. Der Vorstand Vereinsverwaltung.
Der Vorstand Vereinsverwaltung erledigt den Schriftwechsel und fertigt die Sitzungsniederschrift an. Dafür kann er durch einen Schriftführer (z.b einem Beisitzer, siehe
§ 9. Abs. 3) unterstützt werden.
Er hält Verbindung mit der Presse und sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Vereins geeignet unterrichtet wird. Darüber hinaus obliegen ihm Werbeaufgaben und er ist für die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich.
3. Vorstand Sport
Der Vorstand Sport leitet den gesamten Übungs- und Wettkampfbetrieb aller sportlichen
Aktivitäten. Er hält Kontakt zu den Übungsleitern und Helfern der verschiedenen Abteilungen, überwacht den Gerätebestand und kümmert sich um deren Reparaturen oder Ersatzbeschaffung. Er erledigt den Nachweis für Übungsleiter- und Helferabrechnung (in Verbindung mit dem Vorstand Finanzen) und gibt die Unfallmeldungen an die Versicherung weiter. Er steht mit dem Sportbund und den Verbänden in Kontakt und fertigt die Meldung der Mitgliederzahlen und Übungsleiter an. Dafür kann er durch einen Helfer (Mitgliederverwaltung z.B. einem Beisitzer siehe § 9. Abs. 3) unterstützt werden.
4. Vorstand Jugendarbeit
1. Der Vorstand Jugendarbeit ist optional und wird bei Bedarf von den Vorständen (§ 11 Abs. 1./2./3.) oder auf dringlichen Wunsch der Jugend berufen.
Er beruft jährlich, in der Regel vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, alle jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu einer Jugendversammlung ein. Diese ist in jedem Falle, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig.
2. Der von der Jugendversammlung gewählte Vorstand Jugendarbeit des Vereins muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
3. Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen des Vereins nach Vollendung ihres 10. Lebensjahres.
4. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten jugendlichen Mitglieder.
5. Der Vorstand Jugendarbeit muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
6. Der Vorstand Jugendarbeit hat folgende Aufgaben:
a) Betreuung der Jugendlichen in allen Vereinsangelegenheiten
b) Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeiten
c) Aufstellung und Durchführung eines Jahresprogrammes
d) Einberufung der Jugendversammlung (vgl. Abs. 1)
e) Vorlage eines Jahresberichtes bei der ordentlichen Mitgliederversammlung
§ 12
Amtszeit
Die Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses und die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.
§ 13
Gemeinnützigkeit
Der Turnverein 1964 Brücken e.V. mit Sitz in Brücken/Pfalz dient durch die Förderung des Sportes ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei der Auflösung des Vereins (Vgl. § 15) oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen des Vereines nur für steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
§ 14
Strafen
1. Wer gegen diese Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Ausschusses oder des Vorstandes zuwider handelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte, bestraft werden.
Strafen können sein:
a) Verwarnung
b) Teilnahmeverbot am Übungsbetrieb auf Zeit
c) Ausschluss aus dem Verein
2. Die Strafen werden vom Vorstand ausgesprochen. Eine Strafe ist dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen.
3. Gegen diesen Bescheid steht ihm das Recht der schriftlichen Beschwerde zu.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Sie ist binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach der Eröffnung der Strafe beim Vorsitzenden des Vereins einzulegen, andernfalls wird die Strafe unanfechtbar wirksam. Der Ausschuss hat die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Eingang zu behandeln. Seine Entscheidung ist endgültig.
§ 15
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
2. Im Falle einer Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Ortsgemeinde Brücken/Pfalz übergeben, die es auf die Dauer von 5 Jahren treuhänderisch für einen am Ort neu zu gründenden Turnverein zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, turnerische Zwecke zu verwenden.
Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des Vereins entfällt.